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BGBl. I Nr. 67/2019

kundgemacht 23.07.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Alterssicherungskommissions-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Alterssicherungskommissions-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2019× zu Alterssicherungskommissions-Gesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Alterssicherungskommissions-Gesetz 5 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 4
in Kraft 01.01.2017 – 30.06.2019 · idF BGBl. I Nr. 29/2017 · danach: BGBl. I Nr. 67/2019 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.07.2019 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 67/2019 § 10↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Büros
§ 10.
(1) Die Bürogeschäfte der Alterssicherungskommission sind zu führen:
1. bezüglich der gesetzlichen Pensionsversicherung vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
2. bezüglich der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden vom Bundesministerium für Finanzen.
(2) Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung sowie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Büros auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen und Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherungskommission erforderlich sind.
(3) Die beiden Büros haben sich bezüglich der ihrer Tätigkeit zugrunde zu legenden wissenschaftlichen Prognosen abzustimmen und die von ihnen erstellten Gutachtens- und Berichtsentwürfe bis spätestens 1. November eines jeden Jahres wechselseitig auszutauschen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die von den Büros erstellten Unterlagen der Alterssicherungskommission zu übermitteln; dafür bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundeskanzleramt Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesministerium für Finanzen.
Schlagworte
Unfallversicherung, Gutachtensentwurf
§ 10geändertAbs 4
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2020) · idF BGBl. I Nr. 100/2018 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 67/2019 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 67/2019 § 10↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Büros
§ 10.
(1) Die Bürogeschäfte der Alterssicherungskommission sind zu führen:
1. bezüglich der gesetzlichen Pensionsversicherung vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
2. bezüglich der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden vom Bundesministerium für Finanzen.
(2) Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Büros auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen und Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherungskommission erforderlich sind.
(3) Die beiden Büros haben sich bezüglich der ihrer Tätigkeit zugrunde zu legenden wissenschaftlichen Prognosen abzustimmen und die von ihnen erstellten Gutachtens- und Berichtsentwürfe bis spätestens 1. November eines jeden Jahres wechselseitig auszutauschen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die von den Büros erstellten Unterlagen der Alterssicherungskommission zu übermitteln; dafür bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundeskanzleramt Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport dem Bundesministerium für Finanzen.
Schlagworte
Unfallversicherung, Gutachtensentwurf