BGBl. I Nr. 67/2019
Änderung des Alterssicherungskommissions-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Alterssicherungskommissions-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändert
Gutachten und Berichte
§ 11.
Die von der Alterssicherungskommission erstatteten Gutachten und Berichte sind dem Bundeskanzleramt Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen sowie allen Mitgliedern und ihren Stellvertreter/inne/n zuzustellen.
Schlagworte