BGBl. I Nr. 7/2019
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65ageändertAbs 2 Z 1a (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung
§ 65a.
(1) Die Versicherungsanstalt gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des § 62 Abs. 2 medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen:
1. die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
1a. die ambulante Rehabilitation einschließlich der Telerehabilitation;
2. die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel;
… 36 unveränderte Absätze
3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind;
4. die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Betreffend die Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation gilt § 99e.
(4) Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 70a) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.
(5) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag
1. 7,00 € (Anm. 1), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;
2. 12,00 € (Anm. 2), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 1, nicht aber den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;
3. 17,00 € (Anm. 3), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 2 übersteigt.
gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 7,24 €
gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 7,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 7,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 7,78 €
gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 7,97 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 8,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 8,36 €
für 2013: 12,41 €
für 2014: 12,68 €
für 2015: 13,02 €
für 2016: 13,33 €
für 2017: 13,65 €
für 2018: 14,05 €
für 2019: 14,33 €
für 2013: 17,58 €
für 2014: 17,97 €
für 2015: 18,46 €
für 2016: 18,90 €
für 2017: 19,35 €
für 2018: 19,91 €
für 2019: 20,31 €)
Schlagworte
§ 65ageändertAbs 2 Z 1a (neu); Abs 5 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung
§ 65a.
(1) Die Versicherungsanstalt gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des § 62 Abs. 2 medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen:
1. die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
1a. die ambulante Rehabilitation einschließlich der Telerehabilitation;
2. die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel;
… 8 unveränderte Absätze
3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind;
4. die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Betreffend die Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation gilt § 99e.
(4) Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 70a) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.
(5) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag
1. 7,00 € (Anm. 1), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;
2. 12,00 € (Anm. 2), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 1, nicht aber den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;
3. 17,00 € (Anm. 3), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 2 übersteigt.
gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 7,24 € 576/2020 für 2021: 8,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 7,40 € 590/2021 für 2022: 9,09 €
gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 7,60 € 459/2022 für 2023: 9,37 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 7,78 € 407/2023 für 2024: 9,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 7,97 € 417/2024 für 2025: 10,31 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 8,20 € 263/2025 für 2026: 11,06 €
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