BGBl. I Nr. 87/2019
Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bildungsinvestitionsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4aaufgehoben
Zweckzuschüsse und Förderungen für außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion
Paragraph 4 a,
Wenn durch Landesgesetz gemäß Artikel 113, Absatz 4, B-VG in die Landesvollziehung fallende außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion der Bildungsdirektion übertragen wurden oder die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen wurde, können Zweckzuschüsse und Förderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, auch für solche außerschulische Angebote gewährt werden. Die Paragraphen 2 bis 4 und 5 bis 11 finden sinngemäß Anwendung.