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BGBl. I Nr. 87/2019

kundgemacht 31.07.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bildungsinvestitionsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2019× zu Bildungsinvestitionsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsinvestitionsgesetz 1131 § 0↗RIS↗
§ 4aaufgehoben
in Kraft 01.01.2019 – 31.08.2019 · idF BGBl. I Nr. 138/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2019 § 4a↗RIS↗

Zweckzuschüsse und Förderungen für außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion

Paragraph 4 a,

Wenn durch Landesgesetz gemäß Artikel 113, Absatz 4, B-VG in die Landesvollziehung fallende außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion der Bildungsdirektion übertragen wurden oder die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen wurde, können Zweckzuschüsse und Förderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, auch für solche außerschulische Angebote gewährt werden. Die Paragraphen 2 bis 4 und 5 bis 11 finden sinngemäß Anwendung.