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BGBl. I Nr. 91/2019

kundgemacht 22.10.2019 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020
Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 und das EU-Meldepflichtgesetz erlassen werden sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Werbeabgabegesetz 2000, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017 und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 23.10.2019 · idF BGBl. I Nr. 91/2019 § 4↗RIS↗

Steuerschuldner, Entstehung des Steueranspruches

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Steuerschuldner ist der Onlinewerbeleister, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Onlinewerbeleistung im Sinne des Paragraph eins, hat. Dies gilt auch, wenn der Onlinewerbeleister nicht Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist.
  2. Absatz 2,Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die steuerpflichtige Leistung erbracht wird.
  3. Absatz 3,Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen.