Absatz eins,Der relevante Steuerpflichtige hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag
- Ziffer einsnach dem ihm die meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt worden ist,
- Ziffer 2der dem Tag folgt, an dem er bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen,
- Ziffer 3an dem er den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat oder
- Ziffer 4nach dem er gemäß Paragraph 11, Absatz 3, informiert worden ist
zu melden, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend ist.