Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde tauscht die bei ihr eingelangten Meldungen über meldepflichtige Gestaltungen mit den anderen zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten im Wege des automatischen Informationsaustausches aus, wobei dieses die eingelangten Meldungen in das Zentralverzeichnis der Europäischen Union (Paragraph 22,) hochlädt und speichert.
BGBl. I Nr. 91/2019
Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020
Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 und das EU-Meldepflichtgesetz erlassen werden sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Werbeabgabegesetz 2000, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017 und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2020 – AbgÄG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Informationsaustausch
Paragraph 21,
- Absatz 2,Bis das Zentralverzeichnis funktionsfähig ist, erfolgt der Informationsaustausch gemäß Paragraph 17, Absatz 4, EU-AHG.
- Absatz 3,Der Informationsaustausch gemäß Absatz eins, erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals, in dem eine Meldung an die zuständige Behörde übermittelt worden ist und enthält alle Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, Der erste Informationsaustausch findet somit bis spätestens 31. Oktober 2020 statt.