Absatz eins,Für Windkraftanlagen wird das auf Windkraft gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 3 und den Resttopf gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, entfallende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2021 vorgezogen und für die im Jahr 2020 abzuschließenden Verträge bereitgestellt.
BGBl. I Nr. 97/2019
Änderung des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012)
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23bneu
Abbau der Wartelisten
Paragraph 23 b,
- Absatz 2,Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 7, werden zusätzlich zu Paragraph 23, Absatz 3, für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 8,7 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.
- Absatz 3,Für Anlagen, die nicht unter Absatz 2, fallen, hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, abzuschließen.