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BGBl. II Nr. 116/2020

kundgemacht 25.03.2020 RIS↗
Änderung der Verordnung über die nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV)
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 116/2020× zu e-card FotoV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV) 2 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 02.08.2019 – 25.03.2020 · idF BGBl. II Nr. 231/2019 · danach: BGBl. II Nr. 116/2020 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 26.03.2020 · idF BGBl. II Nr. 116/2020 § 9↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei die erstmalige Beistellung von Lichtbildern bereits vor dem 1. Jänner 2020 erfolgen darf. Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten nach § 7 Abs. 2 darf zu Zwecken der Produktionsplanung und den in § 5 genannten Zwecken bereits ab Kundmachung dieser Verordnung erfolgen.
(2) Die Beistellung von Lichtbildern nach § 1 ist für Lichtbilder von Personen zwei Monate vor Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig, sofern dies aus produktionstechnischen Gründen für die rechtzeitige Ausstellung einer e-card mit Lichtbild notwendig ist.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind alle zu diesem Zeitpunkt gültigen e-cards ohne Lichtbild zu sperren, sofern
1. für die Karteninhaber/innen kein Ausnahmetatbestand zur Beibringung eines Lichtbildes gemeldet ist und
2. innerhalb der letzten zwölf Monate kein Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.
Eine Information nach § 5 ist in diesen Fällen nicht notwendig.
(4) § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.