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BGBl. II Nr. 119/2020

kundgemacht 26.03.2020 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 119/2020× zu Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG 4 § 0↗RIS↗
§ 1geändertSchlussteil
in Kraft 01.01.2014 – 31.03.2020 · idF BGBl. II Nr. 507/2013 · danach: BGBl. II Nr. 119/2020 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.04.2020 – 31.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 119/2020 · danach: BGBl. II Nr. 329/2022 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:
1. Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 3 Abs. 3 ABAG jeweils
132 146 Euro;
2. für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG
a) als Vorsitzender
110 121 Euro;
b) als sonstiges Mitglied
99 109 Euro.
Schlagworte
Berufungskommission