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BGBl. II Nr. 131/2020

kundgemacht 06.04.2020 RIS↗
Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst
Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst
Kundmachung BGBl. II Nr. 131/2020× zu Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 06.04.2020 · idF BGBl. II Nr. 131/2020 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und der damit zu bewältigenden Aufgaben im Rahmen von Assistenzeinsätzen des Bundesheeres verfüge ich nach Paragraph 23 a, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2019,, die Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst. Diese Heranziehung hat vorrangig Wehrpflichtige des Milizstandes in strukturierten Einheiten aus allen Ergänzungsbereichen zu umfassen.