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BGBl. II Nr. 139/2020

kundgemacht 08.04.2020 RIS↗
Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Kundmachung BGBl. II Nr. 139/2020× zu Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 139/2020 § 2↗RIS↗

Höhe der Funktionsgebühr

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Absatz eins,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt
    1. Ziffer eins
      für den Präsidenten/die Präsidentin 40%,
    2. Ziffer 2
      für den Stellvertreter/die Stellvertreterin des Präsidenten/der Präsidentin 20%.