Absatz eins,Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
BGBl. II Nr. 139/2020
Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Änderungen durch diese Kundmachung
Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Höhe der Funktionsgebühr
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Absatz eins,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt
- Ziffer einsfür den Präsidenten/die Präsidentin 40%,
- Ziffer 2für den Stellvertreter/die Stellvertreterin des Präsidenten/der Präsidentin 20%.