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BGBl. II Nr. 139/2020

kundgemacht 08.04.2020 RIS↗
Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Kundmachung BGBl. II Nr. 139/2020× zu Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 139/2020 § 3↗RIS↗

Auszahlung der Funktionsgebühr

Paragraph 3,

Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.