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BGBl. II Nr. 139/2020

kundgemacht 08.04.2020 RIS↗
Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Kundmachung BGBl. II Nr. 139/2020× zu Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 139/2020 § 4↗RIS↗

Dauer des Anspruches auf Funktionsgebühr

Paragraph 4,

Die Funktionsgebühr gebührt für die Dauer der Amtsausübung.