BGBl. II Nr. 139/2020
Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Änderungen durch diese Kundmachung
Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
neu
§ 0↗RIS↗
§ 4neu
Dauer des Anspruches auf Funktionsgebühr
Paragraph 4,
Die Funktionsgebühr gebührt für die Dauer der Amtsausübung.