Absatz eins,Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder beider Verwaltungskörper dieser Anstalt teilnehmen.
BGBl. II Nr. 139/2020
Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Änderungen durch diese Kundmachung
Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
neu
§ 0↗RIS↗
§ 5neu
Sitzungsgeld
Paragraph 5,
- Absatz 2,Neben einer Funktionsgebühr nach Paragraph 2, gebührt kein Sitzungsgeld.
- Absatz 3,Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085% des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Paragraph 2, Absatz eins,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.