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BGBl. II Nr. 173/2020

kundgemacht 22.04.2020 RIS↗
COVID-19-Studienförderungsverordnung – C-StudFV
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienförderungsrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Studienförderungsverordnung – C-StudFV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 173/2020× zu C-StudFV×

Änderungen durch diese Kundmachung

COVID-19-Studienförderungsverordnung (C-StudFV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 23.04.2020 · idF BGBl. II Nr. 173/2020 § 4↗RIS↗

Sondervorschrift für Auslandsstudien

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Beihilfe für ein Auslandsstudium ist der Studienerfolg zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung nicht zu erbringen, wenn das Auslandsstudium, für das die Förderung bewilligt wurde, zumindest teilweise in das Sommersemester 2020 gefallen ist und der vorzeitige Abbruch durch die COVID-19-Krise verursacht wurde.
  2. Absatz 2,Auch bei einem Abbruch des Auslandsstudiums, der durch die COVID-19-Krise verursacht wurde, sind bis einschließlich April 2020 ausbezahlte Raten der Beihilfe für ein Auslandsstudium nicht zurückzuzahlen.