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BGBl. II Nr. 175/2020

kundgemacht 23.04.2020 RIS↗
Änderung der Gebarungsrichtlinienverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 175/2020× zu GRVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebarungsrichtlinienverordnung (GRVO) 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1a (aufgehoben)
in Kraft 23.04.2020 – 23.04.2020 · idF BGBl. II Nr. 170/2020 · danach: BGBl. II Nr. 175/2020 § 1↗RIS↗
in Kraft 24.04.2020 – 07.07.2020 · idF BGBl. II Nr. 175/2020 · danach: BGBl. II Nr. 306/2020 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat unter eigener Verantwortung der Organe (Vorstand, Geschäftsführer) auf der Grundlage der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
(1a) Sämtliche sich aus den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie 2020 ergebende Änderungen der allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die daraus resultierenden wirtschaftlichen und sozialen Begleitumstände sind entsprechend zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 175/2020)
(2) Bei der Gestaltung oder bei der Abänderung der Genossenschaftsverträge (Gesellschaftsverträge, Satzungen) gemeinnütziger Bauvereinigungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Geschäftsgebarung und Verwaltung gewährleistet erscheinen.