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BGBl. II Nr. 185/2020

kundgemacht 29.04.2020 RIS↗
Änderung der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 185/2020× zu NEIV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notar-E-Identifikations-Verordnung (NEIV) 11 § 0↗RIS↗
§ 5aneu
in Kraft 30.04.2020 – 30.06.2020 · idF BGBl. II Nr. 185/2020 § 5a↗RIS↗

Notarielle Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß Paragraph 90 a, NO

Paragraph 5 a,

Nimmt der Notar eine notarielle Amtshandlung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß Paragraph 90 a, NO vor, so kann die Identitätsfeststellung und -prüfung einer dem Notar persönlich und namentlich bekannten, von ihm schon bei einer früheren Amtshandlung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises identifizierten Partei in der Form erfolgen, dass die Partei dem Notar ihren amtlichen Lichtbildausweis während laufender Videoübertragung vorweist und der Notar im Zuge dessen bei geeigneten Lichtverhältnissen Bildschirmkopien (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz) mit den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Inhalten anfertigt; diesfalls finden Paragraphen 2 und 3 keine Anwendung. Paragraph 12, Absatz 4, DSG ist anzuwenden. Der Notar hat die von ihm solcherart erhobenen Ausweisdaten anhand bei ihm vorhandener Ausweis- und Urkundendaten der Partei auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen sind die für die jeweilige notarielle Amtshandlung maßgeblichen Anforderungen einzuhalten. Die den Notar insbesondere nach den Paragraphen 36 a, ff. NO treffenden Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) bleiben unberührt.