Der Wein muss ausschließlich aus handgelesenen Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Wachau geerntet wurden.
BGBl. II Nr. 200/2020
DAC-Verordnung „Wachau“
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Wachau (DAC-Verordnung „Wachau“)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Wachau in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Wachau DAC ist grundsätzlich im Weinbaugebiet Wachau herzustellen und abzufüllen.
- Ziffer 3Eine Herstellung bzw. Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur erfolgen, wenn die Weingärten des Herstellers im Gebiet Wachau gelegen sind, und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers in den angrenzenden Weinbaugebieten Kremstal oder Traisental erfolgt; oder wenn mehrjährige Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb im Kremstal oder Traisental und Besitzern von Weingärten im Gebiet Wachau bestehen.
- Ziffer 4Betriebe im Kremstal oder Traisental, welche einen Wein mit der Bezeichnung „Wachau DAC“ außerhalb des Weinbaugebiets Wachau herstellen wollen, haben bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Erntejahres eine Meldung an das Regionale Weinkomitee Wachau unter Verwendung eines vom regionalen Weinkomitee Wachau bereitgestellten Formulars durchzuführen, das die Parzellennummer und KG-Nummer der Flächen, von denen ein Wein mit der Herkunftsbezeichnung „Wachau DAC“ hergestellt werden soll, sowie die Angabe der Betriebsnummer, unter der der Wein zur Prüfnummer eingereicht wird, enthalten muss. Derart gemeldete Flächen können nur zur Gänze als Wachau DAC vorgesehen werden. Wenn eine Fläche trotz erfolgter Meldung für eine andere Herkunftsbezeichnung vorgesehen wird, und nicht den Bestimmungen dieser Verordnungen entsprechend geerntet und verarbeitet wird, so ist dies jedenfalls vor der Lese dem Regionalen Weinkomitee Wachau zu melden. Zusätzlich ist das Lesegut aus zugekauften Trauben einem Mostwäger an einem vereinbarten Vorführort, innerhalb der Gemeinde in dem die Lese erfolgt ist, in loser Schüttung vorzuführen. Die Bestätigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Weingesetz 2009 ist bei der Einreichung zum Erhalt einer Prüfnummer vorzulegen.
- Ziffer 5Bei einer Abfüllung im Lohnverfahren außerhalb des Weinbaugebiets Wachau sind die Transportwege, die Weinmenge und das Datum zu dokumentieren.
- Ziffer 6Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
- Ziffer 7Die Bezeichnung „Wachau“ ist auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichtenden Angaben) in Verbindung mit dem Zusatz „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ anzugeben.
- Ziffer 8Die Angabe der Weinbauregion und des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ sind unzulässig.
- Ziffer 9Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Wachau ermächtigt, Beiträge zur Deckung der Kosten dieser Maßnahmen einzuheben. Die Beiträge fallen für diejenige Menge an Wein an, für die im der Einhebung vorangegangenen Jahr eine staatliche Prüfnummer für Wachau DAC erlangt wurde.