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BGBl. II Nr. 200/2020

kundgemacht 05.05.2020 RIS↗
DAC-Verordnung „Wachau“
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Wachau (DAC-Verordnung „Wachau“)
Kundmachung BGBl. II Nr. 200/2020× zu DAC-Verordnung „Wachau“×

Änderungen durch diese Kundmachung

DAC-Verordnung „Wachau“ neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 06.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 200/2020 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“ ohne Angabe einer Gemeinde oder Ried (Gebietswein) muss aus einer oder einem Verschnitt der nachfolgenden Rebsorten gewonnen werden: „Grüner Veltliner“, „Riesling“, „Weißer Burgunder“, „Grauer Burgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“, „Muskateller“, „Sauvignon blanc“, „Traminer“, „Frühroter Veltliner“, „Müller-Thurgau“, „Muskat Ottonel“, „Roter Veltliner“, „Gemischter Satz“, „Blauer Burgunder“, „St. Laurent“ und „Zweigelt“.
  2. Absatz 2,Ein darüberhinausgehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätswein-rebsorten (15%) ist zu tolerieren.
  3. Absatz 3,Die Sorten „Müller-Thurgau“ und „Frühroter Veltliner“ dürfen zwar zur Erzeugung verwendet, nicht jedoch am Etikett angegeben werden.
  4. Absatz 4,Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.