Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 205/2020

kundgemacht 08.05.2020 RIS↗
Jachtverordnung – JachtVO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zulassung und die Führung von Jachten auf See geregelt werden (Jachtverordnung – JachtVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jachtverordnung (JachtVO) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 09.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 205/2020 § 14↗RIS↗

4. Teil
PRÜFUNGSORDNUNG

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 14,

Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Prüfungsorganisationen, die über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG verfügen, für

  1. Ziffer eins
    die administrative Infrastruktur,
  2. Ziffer 2
    die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern,
  3. Ziffer 3
    die Prüfungszulassung von Bewerberinnen und Bewerbern,
  4. Ziffer 4
    die Organisation von Prüfungen und
  5. Ziffer 5
    die Ausstellung von Befähigungsausweisen, die im privaten Rechtsverhältnis ausgestellt werden und als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sein sollen.