BGBl. II Nr. 205/2020
Jachtverordnung – JachtVO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zulassung und die Führung von Jachten auf See geregelt werden (Jachtverordnung – JachtVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Ausstattung
Paragraph 16,
Die administrative Infrastruktur hat im Geltungsbereich des Paragraph 14, an Zahl ausreichendes Personal, welches über ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 15, verfügt, sowie ausreichende Sachmittel, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung, zu umfassen.