Absatz eins,Prüfungsorganisationen haben gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Aufwandes, der durch die Organisation der Prüfungen sowie den gemäß Paragraph 23, Absatz eins, den Prüferinnen und Prüfern auszuzahlenden Kostenersatz verursacht wird. Bestandteile dieser Kosten, die im Zuge der Prüfung mehrerer Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von deren Anzahl am selben Ort und am selben Tag einmalig anfallen, sind anteilig in Rechnung zu stellen.
BGBl. II Nr. 205/2020
Jachtverordnung – JachtVO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zulassung und die Führung von Jachten auf See geregelt werden (Jachtverordnung – JachtVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Kostenersatz
Paragraph 18,
- Absatz 2,Eine angemessene Pauschalierung der Kosten gemäß Absatz eins, ist zulässig.