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BGBl. II Nr. 205/2020

kundgemacht 08.05.2020 RIS↗
Jachtverordnung – JachtVO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zulassung und die Führung von Jachten auf See geregelt werden (Jachtverordnung – JachtVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jachtverordnung (JachtVO) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 09.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 205/2020 § 19↗RIS↗

3. Hauptstück
Prüferinnen und Prüfer

Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer und deren Nachweis hat den Anforderungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer ist getrennt nach Motorantrieb und Motor- und Segelantrieb zu erfassen und hat jeweils mindestens zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Für alle Fahrtbereiche für Jachten mit Motorantrieb seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 3 000 Seemeilen, davon als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer mindestens 1 000 auf Motorjachten oder Segeljachten mit Antriebsmaschine, sowie der Besitz eines Befähigungsausweises für Motorjachten für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 3;
    2. Ziffer 2
      für alle Fahrtbereiche für Jachten mit Motor- und Segelantrieb seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 5 000 Seemeilen, davon als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer mindestens 2 000 auf Segeljachten mit Antriebsmaschine, sowie der Besitz eines Befähigungsausweises für Segeljachten für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 3;
    3. Ziffer 3
      für die Fahrtbereiche 1 bis 3 der Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses römisch zwei (SRC), für den Fahrtbereich 4 der Besitz zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses römisch zwei (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. Ziffer 4
      Kenntnis der geltenden rechtlichen Grundlagen sowie des Prüfungsmaterials in Zusammenhang mit dieser Verordnung und Internationalen Zertifikaten für das Führen von Jachten;
    5. Ziffer 5
      30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen. Die Prüfungstätigkeit begründet derartige Bordtage.