Absatz eins,Prüferinnen und Prüfer haben ihre Tätigkeit unabhängig und unbefangen auszuüben und die Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber objektiv zu beurteilen. Es ist Prüferinnen und Prüfern nicht gestattet, im Zusammenhang mit dem Prüfungsverhältnis Weisungen entgegenzunehmen.
BGBl. II Nr. 205/2020
Jachtverordnung – JachtVO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zulassung und die Führung von Jachten auf See geregelt werden (Jachtverordnung – JachtVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Ausübung der Prüfungstätigkeit
Paragraph 21,
- Absatz 2,Haben Prüferinnen oder Prüfer den begründeten Verdacht ihrer Befangenheit gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern oder des Vorliegens sonstiger Gründe, welche die objektive Beurteilung der Kenntnisse von Bewerberinnen oder Bewerbern gefährden könnten, haben sie sich der Prüfungstätigkeit zu enthalten und darüber unverzüglich die zur Prüfung einteilende Prüfungsorganisation in Kenntnis zu setzen.
- Absatz 3,Befangenheit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Prüferin oder der Prüfer
- Ziffer einsin einem entlohnten arbeits- oder werkvertraglichen Verhältnis zur Bewerberin bzw. zum Bewerber steht;
- Ziffer 2in einem entlohnten arbeits- oder werkvertraglichen Verhältnis zu einer in die Ausbildung des Antragstellers involvierten Ausbildungsorganisation steht oder an der Ausbildung der Bewerberin bzw. des Bewerbers maßgeblich beteiligt war; als maßgeblich gelten jedenfalls eine Vortragstätigkeit bei der theoretischen Ausbildung und die Schiffsführung bei Ausbildungsfahrten (Ausbildungstörns) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Termin der praktischen Prüfung;
- Ziffer 3zur Bewerberin oder zum Bewerber im Verhältnis eines bzw. einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
- Ziffer 4mit der Bewerberin oder dem Bewerber bis einschließlich zum dritten Grad in gerader oder Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
- Ziffer 5mit der Bewerberin oder dem Bewerber verehelicht ist oder war oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder lebte;
- Ziffer 6zur Bewerberin oder zum Bewerber im Verhältnis von Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekindern steht;
- Ziffer 7Eigentümerin bzw. Eigentümer, sonst Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter oder Schiffsführerin bzw. Schiffsführer der für die Prüfung verwendeten Jacht ist.
- Absatz 4,Die Prüferin bzw. der Prüfer ist verpflichtet, das allfällige Vorliegen einer Befangenheit vor Abnahme der Prüfung zu prüfen. Durch Unterfertigung des Prüfungsberichtes gemäß Anlage 6 erklärt die Prüferin bzw. der Prüfer ihre bzw. seine Unbefangenheit an Eides statt. Die Prüferin bzw. der Prüfer ist nicht verpflichtet, die Ablehnung einer Prüfungstätigkeit wegen gegebener oder angenommener Befangenheit gegenüber anderen Personen, insbesondere der Bewerberin bzw. dem Bewerber oder der zur Prüfung einteilenden Prüfungsorganisation gegenüber, zu begründen.
- Absatz 5,Erkennen Prüfungsorganisationen Verstöße der von ihnen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, bestellten Prüferinnen oder Prüfer gegen Bestimmungen gemäß Absatz eins, bis 3, haben sie die Bestellung zu widerrufen, widrigenfalls als erwiesen zu gelten hat, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 16,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, nicht ausreicht. Dies gilt auch, wenn die Prüfungsorganisation derartige Verstöße offenbar hätte erkennen können.