Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 205/2020

kundgemacht 08.05.2020 RIS↗
Jachtverordnung – JachtVO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zulassung und die Führung von Jachten auf See geregelt werden (Jachtverordnung – JachtVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jachtverordnung (JachtVO) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft ab 09.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 205/2020 § 22↗RIS↗

Prüfungsbericht

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Prüferinnen und Prüfer haben die wesentlichen Angaben des ihnen vorzulegenden Identitätsnachweises sowie der Prüfungszulassung der Bewerberinnen und Bewerber, die an diese gerichteten Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen, die erhaltenen Prüfungsantworten und Aufgabenlösungen sowie das Prüfungsergebnis, welches mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu vermerken ist, als Prüfungsbericht mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 6 nachvollziehbar in Schriftform festzuhalten. Der Prüfungsbericht ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer unter Hinzufügung eines Abdrucks des Prüferstempels (Paragraph 20, Absatz 8,) zu unterfertigen.
  2. Absatz 2,Prüferinnen und Prüfer haben bei der Auswahl ihrer Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen den Lernzielkatalog gemäß Anlage 7 anzuwenden, die Anforderungen gemäß Anlagen 10 und 11 zu erfüllen sowie die Prüfungsprotokolle mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 12 zu verwenden. Diesen nicht zuordenbare, für die Bewerberin bzw. den Bewerber bei vorauszusetzender Kenntnis des Lernzielkatalogs überraschende Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen sind zu vermeiden.
  3. Absatz 3,Der Prüfungsbericht einschließlich Beilagen ist im Original der die Prüferin bzw. den Prüfer einteilenden Prüfungsorganisation und von dieser zumindest der Prüfungsbericht über die theoretische Prüfung, jedoch ohne Beilagen, der Bewerberin bzw. dem Bewerber über deren bzw. dessen Anforderung abschriftlich auszufolgen.
  4. Absatz 4,Über die bestandene Prüfung für den wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ ist von der Prüferin bzw. dem Prüfer eine Bestätigung nach dem Muster gemäß Anlage 14 auszustellen. Diese dient ausschließlich zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zur Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnisse für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, eingeschränkt auf die Produktgruppe „Seenot-Signalmittel“, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, PyroTG 2010.