(6)Absatz 6,Der Nachweis der seemännischen Praxis gemäß Abs. 5 ist zu erbringen:Der Nachweis der seemännischen Praxis gemäß Absatz 5, ist zu erbringen:
für Jachten mit Motorantrieb auf Motorjachten oder auf Segeljachten mit Antriebsmaschine;
für Jachten mit Motor- und Segelantrieb auf Motor- oder auf Segeljachten, davon auf Segeljachten mit Antriebsmaschine
für den Fahrtbereich 1 mindestens 50 Seemeilen,
für den Fahrtbereich 2 mindestens 200 Seemeilen,
für den Fahrtbereich 3 mindestens 500 Seemeilen, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer,
für den Fahrtbereich 4 mindestens 1000 Seemeilen, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
Die in lit. b), c) und d) angeführten 200, 500 bzw. 1000 Praxis-Seemeilen dürfen auch auf Segeljachten ohne Antriebsmaschine absolviert, diesfalls jedoch nicht überschritten werden.Die in Litera b,), c) und d) angeführten 200, 500 bzw. 1000 Praxis-Seemeilen dürfen auch auf Segeljachten ohne Antriebsmaschine absolviert, diesfalls jedoch nicht überschritten werden.