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BGBl. II Nr. 205/2020

kundgemacht 08.05.2020 RIS↗
Jachtverordnung – JachtVO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zulassung und die Führung von Jachten auf See geregelt werden (Jachtverordnung – JachtVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jachtverordnung (JachtVO) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 09.05.2020 – 18.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 205/2020 · danach: BGBl. II Nr. 365/2020 § 25↗RIS↗

Erweiterung des Berechtigungsumfanges

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Erfolgreiche Ablegung des Teiles „Modul Segelantrieb“ der theoretischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 7),
    2. Ziffer 2
      erfolgreiche Ablegung der Teile „Fähigkeiten mit Segelantrieb“ der praktischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 12) und
    3. Ziffer 3
      Nachweis über die seemännische Praxis für den jeweiligen Fahrtbereich auf Segeljachten mit Antriebsmaschine im gemäß Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2, festgelegten Ausmaß.
  2. Absatz 2,Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden.
  3. Absatz 3,Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und nur zur Führung einer Jacht mit Segelantrieb berechtigen, kann bei Erfüllung folgender Voraussetzungen auf Motor- und Segelantrieb nach dieser Verordnung erweitert werden:
    1. Ziffer eins
      Erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 9 Fragen aus Spalte „FB 1“ für eine Berechtigung für den Fahrtbereich 1,
    2. Ziffer 2
      erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung des Teiles „Modul Motorantrieb“ im Umfang von 10 Fragen aus Spalte „FB 2“ für eine Berechtigung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4.