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BGBl. II Nr. 205/2020

kundgemacht 08.05.2020 RIS↗
Jachtverordnung – JachtVO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zulassung und die Führung von Jachten auf See geregelt werden (Jachtverordnung – JachtVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jachtverordnung (JachtVO) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft ab 09.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 205/2020 § 26↗RIS↗

Antrag

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, andere Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, können die Zulassung zur Prüfung bei einer Prüfungsorganisation mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 8 unter Beilage der Nachweise der seemännischen Praxis gemäß Paragraph 24, Absatz 5 und 6 beantragen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur Prüfung gemäß Absatz eins, erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.
  3. Absatz 3,Die getrennte Beantragung von theoretischer und praktischer Prüfung, auch bei verschiedenen Prüfungsorganisationen, ist zulässig. Vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, haben Prüfungsorganisationen, bei denen nur die praktische Prüfung beantragt wird, die bei einer anderen Prüfungsorganisation, die über einen gültigen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG verfügt, nach Maßgabe dieser Verordnung mit „bestanden“ beurteilte theoretische Prüfung anzuerkennen. Der Prüfungsbericht ist vom Prüfungswerber vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Nachweise gemäß Paragraph 24, sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.
  5. Absatz 5,Die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 4, dürfen nur nach Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung der Inhaberinnen bzw. des Inhabers eines Internationalen Zertifikates für die Führung von Jachten verarbeitet werden, nachdem diese Personen nachweislich über den Zweck der Verarbeitung informiert wurden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, ist die Zulassung zu einer Prüfung gemäß Absatz 2, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, abzulehnen. Bereits verarbeitete personenbezogene Daten sind über Befragung der antragstellenden Person an diese rückzuübermitteln oder zu vernichten bzw. zu löschen.