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BGBl. II Nr. 205/2020

kundgemacht 08.05.2020 RIS↗
Jachtverordnung – JachtVO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zulassung und die Führung von Jachten auf See geregelt werden (Jachtverordnung – JachtVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jachtverordnung (JachtVO) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft ab 09.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 205/2020 § 27↗RIS↗

Zulassungsverfahren

Paragraph 27,

Nach Einlangen des Antrages hat die Prüfungsorganisation das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, zu überprüfen. Die Nachweise müssen spätestens zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung vorliegen. Lässt die Prüfungsorganisation die Bewerberin bzw. den Bewerber zur Prüfung zu, hat sie ihr bzw. ihm die Prüferinnen und Prüfer sowie den Prüfungstermin und Prüfungsort bekanntzugeben. Prüferinnen und Prüfer sind entsprechend zu informieren. Die Überprüfung der Vollständigkeit der seemänischen Praxis kann durch den Prüfer unmittelbar vor der Prüfung erfolgen.