Absatz eins,Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende, von den Prüfungsorganisationen erlassene, an Bewerberinnen und Bewerber sowie Prüferinnen und Prüfer gerichtete zusätzliche Bestimmungen und Anforderungen im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, dürfen in keinem Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.
BGBl. II Nr. 205/2020
Jachtverordnung – JachtVO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zulassung und die Führung von Jachten auf See geregelt werden (Jachtverordnung – JachtVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Anwendung zusätzlicher Bestimmungen und Anforderungen
Paragraph 33,
- Absatz 2,Wird eine zusätzliche Bestimmung oder Anforderung gemäß Absatz eins, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, trotz eines seitens der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an die betreffende Prüfungsorganisation gerichteten, mit Begründung versehenen Hinweises, dass die zusätzliche Bestimmung oder Anforderung im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, weiterhin angewendet, hat als erwiesen zu gelten, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß Paragraph 16,, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, nicht ausreicht.