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BGBl. II Nr. 205/2020

kundgemacht 08.05.2020 RIS↗
Jachtverordnung – JachtVO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zulassung und die Führung von Jachten auf See geregelt werden (Jachtverordnung – JachtVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 205/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jachtverordnung (JachtVO) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 09.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 205/2020 § 4↗RIS↗

Amtliches Kennzeichen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das amtliche Kennzeichen (Paragraph 12, Absatz eins, SeeSchFG) besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.
  2. Absatz 2,Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind
    1. B
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Burgenland;
    2. K
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Kärnten;
    3. N
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Niederösterreich;
    4. O
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Oberösterreich;
    5. S
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Salzburg;
    6. St
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Steiermark;
    7. T
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Tirol;
    8. Ziffer römisch fünf
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Vorarlberg und
    9. W
      für die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Wien.
  3. Absatz 3,Ein gemäß Absatz eins und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Absatz eins,
  4. Absatz 4,Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in deutlich lesbarer Schrift mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
  5. Absatz 5,Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen. Die Entfernung hat bei Bestehen einer nach anderen Rechtsvorschriften erteilten Zulassung, welche die Verwendung des gleichen amtlichen Kennzeichens vorschreibt, zu unterbleiben.