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BGBl. II Nr. 226/2020

kundgemacht 26.05.2020 RIS↗
Änderung der Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018)
Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 226/2020× zu DGV 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018) 6 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 2 Z 2
in Kraft 01.09.2019 – 30.09.2020 · idF BGBl. II Nr. 238/2019 · danach: BGBl. II Nr. 226/2020 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2020 · idF BGBl. II Nr. 226/2020 § 3↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Verwendungsgruppe M ZCh
§ 3.
(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Erfordernisse/Wartefrist
Dienstgrad
Ernennung in M ZCh
Gefreiter
2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 2
Korporal
5 Jahre ab Korporal oder Abs. 3
Zugsführer
(2) Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch
1. die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder
2. eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2018, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.
(3) Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch
1. die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
2. eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Abs. 2 Z 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.