BGBl. II Nr. 232/2020
Änderung der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend Befreiungen von Verbrauchsteuern (Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändert
§ 4.
Die Befreiung von den Verbrauchsteuern für Rückwaren gemäß Artikel 185 Art. 203 bis 187 206 der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Verordnung ist ausgeschlossen, wenn diese Waren unter Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Unbeschadet des ersten Satzes wird die Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 185 Abs. 2 lit Art. b 204 der genannten Verordnung angeführt sind.