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BGBl. II Nr. 232/2020

kundgemacht 27.05.2020 RIS↗
Änderung der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend Befreiungen von Verbrauchsteuern (Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 232/2020× zu Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung 62 § 0↗RIS↗
§ 5geändert
in Kraft 01.01.1995 – 27.05.2020 · idF BGBl. Nr. 3/1995 · danach: BGBl. II Nr. 232/2020 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 28.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 232/2020 § 5↗RIS↗
§ 5.
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs gemäß Artikel 145 Art. 259 bis 160 262 der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, bleiben diese nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie ohne eine Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Waren, die in einem Drittland so verändert wurden, daß sich dadurch eine Verbrauchsteuerbelastung oder eine höhere Verbrauchsteuerbelastung ergeben würde, sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgenommen.