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BGBl. II Nr. 264/2020

kundgemacht 12.06.2020 RIS↗
Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, die Leistungsbeurteilungsverordnung, die Zeugnisformularverordnung, die Verordnung über die Bestellung von Fachkoordinatoren, die Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter, die Verordnung über die Wahl der Schülervertreter, die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie die Verordnung betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule geändert werden (Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I)
Kundmachung BGBl. II Nr. 264/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen 6 § 0↗RIS↗
§ 41geändertÜberschrift
in Kraft 01.09.2012 – 12.06.2020 · idF BGBl. II Nr. 185/2012 · danach: BGBl. II Nr. 264/2020 § 41↗RIS↗
in Kraft 13.06.2020 – 31.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 264/2020 § 41↗RIS↗
7. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung
Zweck der Eignungsprüfung
§ 41.
(1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit musischer Ausbildung besitzt.
(2) Die Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schule für Studierende der Musik wird durch den Nachweis der bestandenen Aufnahmsprüfung an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an dem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht ersetzt, an der/dem der Aufnahmsbewerber einen Vorbereitungs- oder Ausbildungslehrgang besucht.
§ 41geändertÜberschrift
in Kraft 13.06.2020 – 31.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 264/2020 § 41↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2020 · idF BGBl. II Nr. 264/2020 § 41↗RIS↗
7. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen, Neuen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung
Zweck der Eignungsprüfung
§ 41.
(1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit musischer Ausbildung besitzt.
(2) Die Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schule für Studierende der Musik wird durch den Nachweis der bestandenen Aufnahmsprüfung an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an dem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht ersetzt, an der/dem der Aufnahmsbewerber einen Vorbereitungs- oder Ausbildungslehrgang besucht.