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BGBl. II Nr. 264/2020

kundgemacht 12.06.2020 RIS↗
Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, die Leistungsbeurteilungsverordnung, die Zeugnisformularverordnung, die Verordnung über die Bestellung von Fachkoordinatoren, die Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter, die Verordnung über die Wahl der Schülervertreter, die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie die Verordnung betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule geändert werden (Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I)
Kundmachung BGBl. II Nr. 264/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart 14 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2
in Kraft 01.09.2012 – 12.06.2020 · idF BGBl. II Nr. 185/2012 · danach: BGBl. II Nr. 264/2020 § 7↗RIS↗
in Kraft 13.06.2020 – 31.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 264/2020 § 7↗RIS↗
Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 7.
(1) Die Aufnahmsprüfung ist in allen Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (schriftliche Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen der praktische Unterricht überwiegt, sowohl praktisch (praktische Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen) abzulegen. In den zuletzt genannten Pflichtgegenständen ist hinsichtlich der Ablegung der mündlichen Teilprüfungen § 5 Abs. 11, ausgenommen lit. a sublit. aa, der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen anzuwenden. Jeder Pflichtgegenstand bildet ein Prüfungsgebiet.
(2) Bei der Festsetzung des Umfanges der Aufnahmsprüfung haben in der Volksschule und in den Sonderschulen, ausgenommen die nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen, die Pflichtgegenstände Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Hauswirtschaft und Leibesübungen außer Betracht zu bleiben. Werkerziehung (Technisches und Textiles Werken), Ernährung und Haushalt und Bewegung und Sport außer Betracht zu bleiben.
(3) Die Aufnahmsprüfung hat Aufgaben aus den Unterrichtsgegenständen zu umfassen, die in einer der vorangegangenen Schulstufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Übertrittsbewerber noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Im Falle des Übertrittes von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen hat die Aufnahmsprüfung Aufgaben aus jenen Pflichtgegenständen zu umfassen, in denen das Jahreszeugnis des Übertrittsbewerbers nicht die Leistungsbeurteilung enthält, die gemäß § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, für einen Übertritt ohne Aufnahmsprüfung vorgeschrieben ist; für den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemeinbildende höhere Schulen gilt dies hinsichtlich des § 40 Abs. 2a und 3a des Schulorganisationsgesetzes.
… 8 unveränderte Absätze
(4) Ein annähernd gleicher Umfang im Sinne des Abs. 3 ist nicht gegeben, wenn
a) im Lehrplan der vom Übertrittsbewerber bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs Lehrstoffgebiete nicht vorgesehen sind, die hinsichtlich der Pflichtgegenstände im Lehrplan der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen enthalten sind oder
b) das Stundenausmaß des vom Übertrittsbewerber bisher besuchten Pflichtgegenstandes weniger als drei Viertel des Stundenausmaßes des betreffenden Pflichtgegenstandes in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs beträgt.
(5) Die Aufnahmsprüfung hat sich zu erstrecken
a) in den Fällen, in denen der Übertrittsbewerber einen Pflichtgegenstand noch nicht besucht hat, auf den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs;
b) in den Fällen, in denen der Übertrittsbewerber einen Pflichtgegenstand nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat (Abs. 4 lit. a und b), auf jene Lehrstoffgebiete des betreffenden Pflichtgegenstandes, die im Lehrplan der bisher besuchten Schulstufen nicht vorgesehen waren und die für die weitere Ausbildung an der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs wesentlich sind.
(6) Die Festlegung des Umfanges der Aufnahmsprüfung obliegt dem Schulleiter.
(7) Die Aufnahmsprüfung kann bei Aufschiebung gemäß § 29 Abs. 5 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer; sie ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.
§ 7geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 13.06.2020 – 31.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 264/2020 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2020 · idF BGBl. II Nr. 264/2020 § 7↗RIS↗
Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 7.
(1) Die Aufnahmsprüfung ist in allen Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (schriftliche Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen der praktische Unterricht überwiegt, sowohl praktisch (praktische Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen) abzulegen. In den zuletzt genannten Pflichtgegenständen ist hinsichtlich der Ablegung der mündlichen Teilprüfungen § 5 Abs. 11, ausgenommen lit. a sublit. aa, der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen anzuwenden. Jeder Pflichtgegenstand bildet ein Prüfungsgebiet.
(2) Bei der Festsetzung des Umfanges der Aufnahmsprüfung haben in der Volksschule und in den Sonderschulen, ausgenommen die nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen, die Pflichtgegenstände Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches und Textiles Werken), Ernährung und Haushalt und Bewegung und Sport außer Betracht zu bleiben.
(3) Die Aufnahmsprüfung hat Aufgaben aus den Unterrichtsgegenständen zu umfassen, die in einer der vorangegangenen Schulstufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die die Übertrittsbewerberin oder der Übertrittsbewerber noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Im Falle des Übertrittes Übertritts von Hauptschülern Schülerinnen oder Schülern der Mittelschule in allgemeinbildende höhere Schulen hat die Aufnahmsprüfung Aufgaben aus jenen Pflichtgegenständen zu umfassen, in denen das Jahreszeugnis der Übertrittsbewerberin oder des Übertrittsbewerbers nicht die Leistungsbeurteilung enthält, die gemäß § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, für einen Übertritt ohne Aufnahmsprüfung vorgeschrieben ist; für den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemeinbildende höhere Schulen gilt dies hinsichtlich des § 40 Abs. 2a und 3a des Schulorganisationsgesetzes.
(4) Ein annähernd gleicher Umfang im Sinne des Abs. 3 ist nicht gegeben, wenn
… 7 unveränderte Absätze
a) im Lehrplan der vom Übertrittsbewerber bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs Lehrstoffgebiete nicht vorgesehen sind, die hinsichtlich der Pflichtgegenstände im Lehrplan der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen enthalten sind oder
b) das Stundenausmaß des vom Übertrittsbewerber bisher besuchten Pflichtgegenstandes weniger als drei Viertel des Stundenausmaßes des betreffenden Pflichtgegenstandes in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs beträgt.
(5) Die Aufnahmsprüfung hat sich zu erstrecken
a) in den Fällen, in denen der Übertrittsbewerber einen Pflichtgegenstand noch nicht besucht hat, auf den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs;
b) in den Fällen, in denen der Übertrittsbewerber einen Pflichtgegenstand nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat (Abs. 4 lit. a und b), auf jene Lehrstoffgebiete des betreffenden Pflichtgegenstandes, die im Lehrplan der bisher besuchten Schulstufen nicht vorgesehen waren und die für die weitere Ausbildung an der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs wesentlich sind.
(6) Die Festlegung des Umfanges der Aufnahmsprüfung obliegt dem Schulleiter.
(7) Die Aufnahmsprüfung kann bei Aufschiebung gemäß § 29 Abs. 5 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer; sie ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.