BGBl. II Nr. 264/2020
Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, die Leistungsbeurteilungsverordnung, die Zeugnisformularverordnung, die Verordnung über die Bestellung von Fachkoordinatoren, die Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter, die Verordnung über die Wahl der Schülervertreter, die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie die Verordnung betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule geändert werden (Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 4 (neu)
§ 11.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Wahl der Klassenelternvertreter, BGBl. Nr. 446/1986, außer Kraft.
(3) § 1 Z 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:
1. § 1 Z 1 (in der Fassung der Z 1) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 1 Z 1 (in der Fassung der Z 2) tritt mit 1. September 2020 in Kraft.