Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 13 mit 1. Juli 2020 in Kraft.
BGBl. II Nr. 274/2020
Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie (Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 15,
- Absatz 2,Die Paragraphen 5 bis 13 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
- Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin (Buchbinder/Buchbinderin-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2017,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 der Buchbinder/Buchbinderin-Ausbildungsordnung und unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 11 der Buchbinder/Buchbinderin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2017,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
- Absatz 5,Lehrlinge, die bis 30. Juni 2020 im Lehrberuf Buchbinder/Buchbinder ausgebildet wurden und die gemäß dem Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt das Lehrverhältnis noch nicht abgeschlossen haben, können gemäß der in Absatz 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
- Absatz 6,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie ab 1. Juli 2021 zur Gänze anzurechnen.
- Absatz 7,Die Zweckmäßigkeit des Berufsprofils und des Berufsbildes für den Lehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie ist mit wissenschaftlicher Begleitung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat aufgrund des Ergebnisses der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2025 ein bezugnehmendes Gutachten an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.