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BGBl. II Nr. 277/2020

kundgemacht 24.06.2020 RIS↗
Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fertigungsmesstechnik (Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 277/2020× zu Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2020 · idF BGBl. II Nr. 277/2020 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Fertigungsmesstechnik

Paragraph eins,

    1. Ziffer eins
      Produktmessung,
    2. Ziffer 2
      Produktionssteuerung.
  1. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Fertigungsmesstechnik kann bis zum Ablauf des 31. August 2027 eingetreten werden.
  2. Absatz 3,Der Lehrbetrieb hat neben dem allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.
  3. Absatz 4,Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 5,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fertigungsmesstechniker, Fertigungsmesstechnikerin) zu bezeichnen.