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BGBl. II Nr. 297/2020

kundgemacht 02.07.2020 RIS↗
Änderung der Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung über den Sicherheitsakademiebeirat (Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 297/2020× zu Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung 3 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2 Z 1, Z 3, Z 4; Abs 3 Z 2
in Kraft 08.05.2013 – 02.07.2020 · idF BGBl. II Nr. 121/2013 · danach: BGBl. II Nr. 297/2020 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 03.07.2020 · idF BGBl. II Nr. 297/2020 § 1↗RIS↗
Aufgaben
§ 1.
(1) Dem Sicherheitsakademiebeirat (im folgenden ,,Beirat”) obliegt die Beratung des Direktors der Sicherheitsakademie (im folgenden ,,Direktor”).
(2) Der Beirat kann Empfehlungen insbesondere hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten:
1. der methodischen, inhaltlichen und zeitlichen inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen;
2. der Einführung neuer Lehrgänge;
3. Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Beurteilung Abstimmung von Prüfungsleistungen Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum;
4. der Förderung Maßnahmen zur Sicherstellung der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen einheitlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. bei der Bestellung und Abberufung des Direktors und dessen Vertreters sowie der Leitung einer Untergliederung der Sicherheitsakademie;
2. bei der Erlassung von Verordnungen, die den Zugang zur Ausbildung und die Durchführung einzelner Lehrgänge, Seminare nach § 11 Abs. 2 und Schulungen regeln 4 SPG.
(4) Der Direktor hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
… 5 unveränderte Absätze
1. bei der Gestaltung und Einführung von Lehrangeboten;
2. in grundsätzlichen Fragen der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen;
3. bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten.
Schlagworte
Bildungseinrichtung