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BGBl. II Nr. 30/2020

kundgemacht 18.02.2020 RIS↗
Sicherstellung der Arzneimittelversorgung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung
Kundmachung BGBl. II Nr. 30/2020× zu Sicherstellung der Arzneimittelversorgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherstellung der Arzneimittelversorgung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.04.2020 · idF BGBl. II Nr. 30/2020 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Erlangt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Kenntnis davon, dass der Zulassungsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder teilweise nicht nachkommt, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach Überprüfung des Vorliegens einer Einschränkung der Vertriebsfähigkeit die betreffende Arzneispezialität in der Liste gemäß Paragraph eins, Absatz 3, allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Liegt eine Vertriebseinschränkung gemäß Absatz eins, nicht mehr vor, ist Paragraph 2, sinngemäß anzuwenden.