Absatz eins,Erlangt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Kenntnis davon, dass der Zulassungsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder teilweise nicht nachkommt, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach Überprüfung des Vorliegens einer Einschränkung der Vertriebsfähigkeit die betreffende Arzneispezialität in der Liste gemäß Paragraph eins, Absatz 3, allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
BGBl. II Nr. 30/2020
Sicherstellung der Arzneimittelversorgung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Liegt eine Vertriebseinschränkung gemäß Absatz eins, nicht mehr vor, ist Paragraph 2, sinngemäß anzuwenden.