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BGBl. II Nr. 30/2020

kundgemacht 18.02.2020 RIS↗
Sicherstellung der Arzneimittelversorgung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung
Kundmachung BGBl. II Nr. 30/2020× zu Sicherstellung der Arzneimittelversorgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherstellung der Arzneimittelversorgung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.04.2020 · idF BGBl. II Nr. 30/2020 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Erlangt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Kenntnis davon, dass der Bedarf der Patientinnen und Patienten im Inland mit einer verschreibungspflichtigen Arzneispezialität nicht gedeckt wird, obwohl nach Angaben des Zulassungsinhabers keine Einschränkung der Vertriebsfähigkeit vorliegt, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach Überprüfung die Arzneispezialität in der Liste gemäß Paragraph eins, Absatz 3, allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat bei Wegfall einer sonstigen Einschränkung gemäß Absatz eins, nach Überprüfung eine amtswegige Löschung der betreffenden Arzneispezialität aus der Liste gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorzunehmen.