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BGBl. II Nr. 30/2020

kundgemacht 18.02.2020 RIS↗
Sicherstellung der Arzneimittelversorgung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung
Kundmachung BGBl. II Nr. 30/2020× zu Sicherstellung der Arzneimittelversorgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherstellung der Arzneimittelversorgung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.04.2020 – 08.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 30/2020 · danach: BGBl. II Nr. 294/2026 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist der Export der in der Liste des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, veröffentlichten verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten in eine andere Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums verboten.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Zulassungsinhabers hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Bescheid über das Exportverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen.