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BGBl. II Nr. 305/2020

kundgemacht 07.07.2020 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-PDion
Verordnung des Präsidenten des Nationalrates über die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion (Grundausbildungsverordnung-PDion)
Kundmachung BGBl. II Nr. 305/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-PDion neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 305/2020 § 10↗RIS↗

Anrechnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
  2. Absatz 2,Anrechnungen sind im Prüfungszeugnis festzuhalten.