Absatz eins,Die Parlamentsdirektion bekennt sich zu einer zukunftsorientierten permanenten Aus- und Weiterbildung ihrer Bediensteten, die Eigeninitiative, Engagement und die Bereitschaft, überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen, fördert.
BGBl. II Nr. 305/2020
Grundausbildungsverordnung-PDion
Verordnung des Präsidenten des Nationalrates über die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion (Grundausbildungsverordnung-PDion)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Ziele der Grundausbildung
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Parlamentsdirektion als kundenorientierte und effiziente Organisation zur Gewährleistung der Infrastruktur des Parlamentarismus sicherstellen. Damit sollen die nachhaltige Entwicklung der Bediensteten unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
- Absatz 3,Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:
- Ziffer einsdie Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Bediensteten; dabei werden gezielt die Ebenen der fachlichen und methodischen sowie der persönlichen Qualifikation angesprochen;
- Ziffer 2die Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Bediensteten;
- Ziffer 3die Vermittlung umfassender Kenntnisse über die Funktionsweise des österreichischen Parlamentarismus sowie seiner Vernetzungen mit den innerstaatlichen Institutionen und den Institutionen der Europäischen Union.