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BGBl. II Nr. 305/2020

kundgemacht 07.07.2020 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-PDion
Verordnung des Präsidenten des Nationalrates über die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion (Grundausbildungsverordnung-PDion)
Kundmachung BGBl. II Nr. 305/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-PDion neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 305/2020 § 5↗RIS↗

Theoretische Ausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche:
    1. Ziffer eins
      Recht und Verwaltungsorganisation;
    2. Ziffer 2
      Sozialkompetenz und Kommunikation;
    3. Ziffer 3
      Ressortfächer Parlamentsdirektion;
    4. Ziffer 4
      Spezialisierungsmodul.
  2. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung ist für Bedienstete der nachstehenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen in folgendem Ausmaß zu absolvieren:
    1. Ziffer eins
      A1, v1: mindestens 274 Stunden;
    2. Ziffer 2
      A2, v2: mindestens 266 Stunden;
    3. Ziffer 3
      A3, v3: mindestens 218 Stunden;
    4. Ziffer 4
      A4, A5, v4: mindestens 202 Stunden.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung in den Fachbereichen ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen, die von der Parlamentsdirektion angeboten oder von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisiert werden.
  4. Absatz 4,Für die von der Parlamentsdirektion angebotenen Ausbildungsmodule gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Als Vortragende sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete der Parlamentsdirektion heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Die Ausbildungsmodule haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (zB Seminar, Einzelunterricht, e-Learning, Selbststudium) zu nutzen. Sie haben jedenfalls auch die Grundfragen des Gender Mainstreamings zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      Die Qualität der Ausbildungsmodule ist ständig zu evaluieren.
    4. Ziffer 4
      Bedienstete anderer Dienststellen können nach Maßgabe freier Plätze gegen anteiligen Kostenersatz teilnehmen.
  5. Absatz 5,Die Inhalte und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung in den jeweiligen Ausbildungsmodulen sind in der Anlage geregelt.
  6. Absatz 6,Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.