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BGBl. II Nr. 325/2020

kundgemacht 20.07.2020 RIS↗
Entlassung Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst
Allgemeine Bekanntmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Entlassung Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst
Kundmachung BGBl. II Nr. 325/2020× zu Entlassung Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entlassung Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 20.07.2020 · idF BGBl. II Nr. 325/2020 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Jene Wehrpflichtige, die auf Grund meiner Verfügung vom 6. April 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2020,, zum Einsatzpräsenzdienst einberufen wurden und sich am 31. Juli 2020 noch im Präsenzstand befinden, werden nach Paragraph 28, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2019,, mit Ablauf dieses Tages aus dem Einsatzpräsenzdienst entlassen.