Absatz eins,Die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 23 zu erfolgen.
BGBl. II Nr. 339/2020
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 119neu
2. Hauptstück
Berufliche Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlung
Dosisabschätzung für das fliegende Personal
Paragraph 119,
- Absatz 2,Die Dosisabschätzung gemäß Absatz eins, ist bei relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter unverzüglich, ansonsten mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Die Meldepflichten gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StrSchG 2020 gelten sinngemäß auch für diese neuerlichen Dosisabschätzungen.