Absatz eins,Anträge auf Strahlenschutzpässe sind im Weg des Zentralen Dosisregisters zu stellen. Dem Antrag sind alle für die ausstellende Behörde erforderlichen Informationen anzuschließen.
BGBl. II Nr. 339/2020
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 124neu
5. Teil
Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen
1. Hauptstück
Strahlenschutzpass
Administration von Strahlenschutzpässen
Paragraph 124,
- Absatz 2,Ein Strahlenschutzpass verliert seine Gültigkeit:
- Ziffer einsbei Ablauf der Geltungsdauer;
- Ziffer 2wenn kein Raum für weitere Eintragungen mehr besteht;
- Ziffer 3bei Verlust, Diebstahl oder Unbrauchbarkeit;
- Ziffer 4mit Ausstellung eines neuen Passes.
- Absatz 3,Hat ein Strahlenschutzpass seine Gültigkeit verloren, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber
- Ziffer einsden Pass, sofern nicht verloren oder gestohlen, durch geeignete Maßnahmen als ungültig zu kennzeichnen und anschließend der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
- Ziffer 2das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.
Ist ein Aushändigen gemäß Ziffer eins, nicht möglich, ist der Strahlenschutzpass zu vernichten. - Absatz 4,Bei einer Änderung der persönlichen Daten der Passinhaberin/des Passinhabers ist ein neuer Strahlenschutzpass zu beantragen.
- Absatz 5,Endet die Arbeit als externe Arbeitskraft, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber
- Ziffer einsdas im Strahlenschutzpass zu vermerken und den Pass der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
- Ziffer 2das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.
- Absatz 6,Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen aufweisen:
- Ziffer einsVorname(n), Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Unterschrift der Passinhaberin/des Passinhabers;
- Ziffer 2Passnummer, Ausstellungsdatum, Geltungsdauer, ausstellende Behörde;
- Ziffer 3Name und Adresse sowie eindeutige Kennnummer der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers;
- Ziffer 4Beginn und Ende der Arbeit als externe Arbeitskraft bei der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber;
- Ziffer 5Einstufung in Kategorie A oder B;
- Ziffer 6erhaltene Unterweisungen;
- Ziffer 7Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen;
- Ziffer 8frühere Expositionen;
- Ziffer 9Zeitraum jedes Einsatzes, dabei erhaltene Dosen und Angaben zur Bewilligungsinhaberin/zum Bewilligungsinhaber;
- Ziffer 10Dosen für jeden Kalendermonat;
- Ziffer 11Überschreitung von Dosisgrenzwerten.
- Absatz 7,Die Daten gemäß Absatz 6, Ziffer eins bis 5 sind im Zentralen Dosisregister zu erfassen.